Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

LAufnGErstV

§ 10 Erstattungstatbestände

In den folgenden Fällen werden den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen tatsächlichen Kosten erstattet:

Gesundheitskosten nach § 15 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes,

sonstige Leistungen nach § 15 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes,

Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 15 Absatz 3 des Landesaufnahmegesetzes,

weitergehende Leistungen aufgrund besonderer Bedarfslagen nach § 15 Absatz 4 des Landesaufnahmegesetzes,

Vorhaltekosten nach § 15 Absatz 5 des Landesaufnahmegesetzes.

Einzelnorm

§ 9 § 11