Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung
LAufnGErstV§ 10 Erstattungstatbestände
In den folgenden Fällen werden den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen tatsächlichen Kosten erstattet:
Gesundheitskosten nach § 15 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes,
sonstige Leistungen nach § 15 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes,
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 15 Absatz 3 des Landesaufnahmegesetzes,
weitergehende Leistungen aufgrund besonderer Bedarfslagen nach § 15 Absatz 4 des Landesaufnahmegesetzes,
Vorhaltekosten nach § 15 Absatz 5 des Landesaufnahmegesetzes.
Einzelnorm