Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung
LAufnGErstV§ 9 Investitionspauschale
(1) Die Pauschale nach § 14 Absatz 6 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes beträgt für die erstmalige Bereitstellung von Unterbringungsplätzen in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung (Gemeinschaftsunterkunft, Wohnungsverbund oder Übergangswohnung) pro Platz einmalig 2 300,81 Euro.
(2) Mit der Antragstellung ist gegenüber der Erstattungsbehörde die erstmalige Bereitstellung der Unterbringungsplätze durch geeignete Unterlagen darzulegen und nachzuweisen.
(3) Die erstmalige Bereitstellung von Unterbringungsplätzen liegt insbesondere dann vor, wenn die Unterbringungsplätze
neu geschaffen werden oder
erstmalig angemietet oder speziell für eine entsprechende Unterbringung hergerichtet werden.
(4) Die Gewährung der Pauschale nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Unterbringungsplatz der vorläufigen Unterbringung im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes dient. Soweit kein Wechsel des Bewohners oder der Bewohnerin erfolgt, ist eine anderweitige Nutzung des Wohnraums unschädlich.
(5) Zur Schaffung besonderer, beispielsweise behindertengerechter, Unterbringungsplätze oder zur Gewährleistung von Barrierefreiheit im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes kann auf Antrag pro Platz bis zu 9 500 Euro erstattet werden. Dies liegt insbesondere bei der Schaffung baulicher Barrierefreiheit vor. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass ein entsprechender Bedarf an zielgruppenspezifischen oder individuellen personenbezogenen Unterbringungsplätzen besteht.
Einzelnorm