Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

LAufnGErstV

§ 11 Erstattungsverfahren

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die ihnen in den Fällen von § 10 Nummer 1 bis 5 entstandenen Kosten zu erfassen und in einer Übersicht nach den Vorgaben der Erstattungsbehörde darzustellen.

(2) Zur Erstattung der Kosten ist die Übersicht nach Absatz 1 zusammen mit dem Antrag auf Erstattung nach § 1 Satz 3 der Erstattungsbehörde einzureichen.

Einzelnorm

§ 10 § 12