Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

LAufnGErstV

§ 14 Mehrbelastungsausgleich Landesaufnahmeprogramm Nordirak

Notwendige Mehrkosten, die den Landkreisen und kreisfreien Städten insbesondere zur Sicherstellung der Einhaltung der besonderen Anforderungen an die vorläufige Unterbringung nach § 8a der Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung entstanden sind, werden auf Antrag nach Kostennachweis erstattet.

§ 13 § 14a