Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

LAufnGErstV

§ 13 Fortschreibung der Erstattungspauschalen

(1) Die Pauschale nach § 4 Absatz 1 erhöht sich zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für das Land Brandenburg.

(2) Die Pauschale nach § 5 Absatz 1 wird unter Berücksichtigung

der Fortschreibung der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie

der jeweils geltenden Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte des Landes Brandenburg

zum 1. Januar eines jeden Jahres fortgeschrieben.

(3) Die Pauschale nach § 5 Absatz 3 wird unter Berücksichtigung der Fortschreibung der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. Januar eines jeden Jahres fortgeschrieben.

(4) Die Pauschalen nach § 6 werden unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte des Landes Brandenburg zum 1. Januar eines jeden Jahres fortgeschrieben.

(5) Bei der Pauschale nach § 8 Absatz 1 Satz 2 erfolgt eine Anpassung zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem jeweiligen Abschluss des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg.

(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 errechneten Pauschalen werden jährlich bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gegeben.

Einzelnorm

§ 12 § 14