Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

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§ 14a Sonderregelungen zur Bekämpfung der Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine

(1) Zur Bekämpfung der Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine gelten auf der Grundlage der vom Landtag gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg festgestellten außergewöhnlichen Notsituation folgende Sonderregelungen:

für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 erhöhen sich die jeweils nach § 13 Absatz 6 bekanntgegebenen Beträge der Pauschale nach § 5 Absatz 1 um jeweils 50 Euro,

für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 werden die Investitionspauschale nach § 9 Absatz 1 und der maximale Erstattungsbetrag nach § 9 Absatz 5 Satz 1 für die Schaffung von bis zu 14 000 zusätzlichen Unterbringungsplätzen in Gemeinschaftsunterkünften, Wohnungsverbünden oder Übergangswohnungen um jeweils

7 000 Euro angehoben und nach der Anlage 3 verteilt; das für Soziales zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erhöhte Investitionspauschale nach Halbsatz 1 für die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze festlegen und eine entsprechende Verteilung nach dem der Anlage 3 zugrundeliegenden Verteilerschlüssel vornehmen,

für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 werden den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Aufgabenwahrnehmung der sozialen Unterstützung durch Migrationssozialarbeit nach § 12 des Landesaufnahmegesetzes für geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die Regelleistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sind, landesweit bis zu 62 Personalstellen mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit in Höhe von jährlich 79 465 Euro pro Personalstelle erstattet; die Stellen werden entsprechend dem Verteilerschlüssel nach der Anlage 3 verteilt; die Landkreise haben sich mit ihren kreisangehörigen Städten und Gemeinden über die Aufteilung und den Einsatz der Stellen abzustimmen; das für Soziales zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Erstattung für weitere Personalstellen nach Teilsatz 1 festlegen und deren Verteilung nach dem der Anlage 3 zugrundeliegenden Verteilerschlüssel vornehmen,

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten die Beträge nach Absatz 1 in den Jahren 2023 und 2024 in Höhe der zu erwartenden Erstattungsbeträge mit den Abschlagszahlungen ausgezahlt. Hierfür genügt die Mitteilung über den geplanten Einsatz der Mittel. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 gilt § 6 Absatz 2 entsprechend. Überzahlungen werden im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 1 zurückgeführt, Nachzahlungen erfolgen nicht.

(3) Sofern ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt in dem Erstattungsverfahren nach § 1 für das Jahr 2022 erhöhte Kosten infolge des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 24. August 2022 nachweist, die nicht aus den Gesamterstattungsbeträgen gemäß § 8 gedeckt werden können, beträgt die Sicherheitspauschale abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 5 in den Monaten Oktober, November und Dezember 2022 26,69 Euro. Übersteigen die nach Satz 1 ermittelten Erstattungsbeträge die nachgewiesenen Kosten, wird die Kostenerstattung auf die nachgewiesene Überschreitung begrenzt.

Die Beträge nach Absatz 1 und 3 bleiben bei der Berechnung der jährlichen Verwaltungskostenpauschale nach § 7 unberücksichtigt.

§ 14 § 15