Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

LChartbootV

§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit

(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind

eine technische Untersuchung nach der Landesschifffahrtsverordnung oder

eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung oder

ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder

eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.

(2) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist.

(3) Für die Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmt die obere Verkehrsbehörde die Gültigkeitsdauer, für Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 das Wasser- und Schifffahrtsamt. Sie beträgt in beiden Fällen längstens sechs Jahre. Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 3 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 4 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 3 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre.

(4) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von der oberen Verkehrsbehörde als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 3 bescheinigt ist.

§ 4 § 6