Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

LChartbootV

§ 4 Zulassungszeugnis

(1) Das Zulassungszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 fahrtauglich ist (§ 5). Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Zulassungszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Reserveauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie z. B. verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen ein für das Fahrgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.

(3) Das Unternehmen muss der oberen Verkehrsbehörde jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. Sie ist von der oberen Verkehrsbehörde im Zulassungszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann die obere Verkehrsbehörde die Erteilung des Zulassungszeugnisses widerrufen.

(4) Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden, die nach bundesrechtlichen Vorschriften erteilt werden, werden als gleichwertig anerkannt. Die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit von Bootszeugnissen oder anderen Zulassungsurkunden, die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden, werden auf Antrag von der oberen Verkehrsbehörde festgestellt.

§ 3 § 5