Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

LChartbootV

§ 7 Kennzeichen

Das Unternehmen hat jedes Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit einem Kennzeichen entsprechend der Landesschifffahrtsverordnung zu versehen.

§ 6 § 8