Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg
LChartbootV§ 8 Pflichten des Unternehmens
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.
(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur vermieten, wenn
für das Sportboot ein gültiges Zulassungszeugnis oder ein nach § 4 Abs. 4 anerkanntes Bootszeugnis oder eine andere anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,
die im Zulassungszeugnis festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind,
die im Zulassungszeugnis eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist und
für das Sportboot eine Haftpflichtversicherung besteht.
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht vermieten an
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,
Jugendliche unter 16 Jahren und
Personen, die sich wiederholt rechtswidrig verhalten haben.
(4) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt,
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,
sich bei einem Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Unterlagen nach Nummer 1, die Anlage 3, aktuelle Karten/Handbücher oder Merkblätter für das zu befahrende schiffbare Landesgewässer sowie eine beglaubigte Kopie des Zulassungszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrts- sowie naturschutz- und gewässerschutzrechtlichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird und
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird.
(5) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und
die nach dem Zulassungszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.