Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 10 Förderungstatbestand
Standortgerechte agrarwirtschaftliche Nutzungsformen des
ländlichen Raumes sind förderungswürdig, wenn die
Förderungsempfänger dabei Leistungen erbringen, für die
gegenwärtig keine marktmäßige Gegenleistung zu erzielen
ist, so daß die Förderung die Funktion eines Entgelts dieser
Leistungen hat, oder wenn
zwar eine marktmäßige Gegenleistung zu erzielen ist, die jedoch
durch ihre Höhe auf absehbare Zeit gegenüber anderen Nutzungsformen
zu Wettbewerbsnachteilen führt, so daß die Förderung die
Funktion hat, zeitweilige Wettbewerbsnachteile zu verringern.