Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 9 Grundsatz
Landwirtschaft soll standortgerecht betrieben werden.
Standortgerecht im Sinne dieses Gesetzes ist eine agrarwirtschaftliche Nutzung
des ländlichen Raumes, die unter Berücksichtigung der
natürlichen Bedingungen einer Region in Übereinstimmung mit den
Anforderungen nach § 11 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der
speziellen Betriebsverhältnisse und der gegebenen soziokulturellen
Bedingungen erfolgt und dadurch zu ökologisch und langfristig auch zu
ökonomisch stabilen Systemen führt.