Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 9 Grundsatz

Landwirtschaft soll standortgerecht betrieben werden.

Standortgerecht im Sinne dieses Gesetzes ist eine agrarwirtschaftliche Nutzung

des ländlichen Raumes, die unter Berücksichtigung der

natürlichen Bedingungen einer Region in Übereinstimmung mit den

Anforderungen nach § 11 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der

speziellen Betriebsverhältnisse und der gegebenen soziokulturellen

Bedingungen erfolgt und dadurch zu ökologisch und langfristig auch zu

ökonomisch stabilen Systemen führt.

§ 8 § 10