Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 11 Nachteilsausgleich
Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen
durch Rechtsverordnung festzulegen, daß Eigentümern oder
Nutzungsberechtigten auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Haushaltes
gewährt werden kann, wenn die landwirtschaftliche Nutzung einer
Fläche oder eines Gewässers im Sinne des § 9 durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird, ohne
daß nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf
Entschädigung besteht. Die Höhe des Ausgleichs muß die
Stärke der Nutzungseinschränkung angemessen berücksichtigen.