Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 13 Zugang zu Grund und Boden
(1) Die Ergebnisse der Bodenreform sollen nicht angetastet
werden.
(2) Bei der Verwertung der ehemaligen volkseigenen
landwirtschaftlichen Flächen sind in Brandenburg ansässige
Unternehmen chancengleich zu berücksichtigen und spekulativem Bodenerwerb
entgegenzuwirken.
(3) Das Land nutzt die Möglichkeiten, die das
Grundstückverkehrs- und das Landpachtverkehrsgesetz bieten, sowie das nach
dem Reichssiedlungsgesetz bestehende Vorkaufsrecht zur Erfüllung der Ziele
dieses Gesetzes.