Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 13 Zugang zu Grund und Boden

(1) Die Ergebnisse der Bodenreform sollen nicht angetastet

werden.

(2) Bei der Verwertung der ehemaligen volkseigenen

landwirtschaftlichen Flächen sind in Brandenburg ansässige

Unternehmen chancengleich zu berücksichtigen und spekulativem Bodenerwerb

entgegenzuwirken.

(3) Das Land nutzt die Möglichkeiten, die das

Grundstückverkehrs- und das Landpachtverkehrsgesetz bieten, sowie das nach

dem Reichssiedlungsgesetz bestehende Vorkaufsrecht zur Erfüllung der Ziele

dieses Gesetzes.

§ 12 § 14