Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 12 Grundsatz
Unternehmen im Sinne des § 7, die in Brandenburg
ansässig sind, sollen im Wettbewerb mit anderen landwirtschaftlichen
Unternehmen um landwirtschaftlich nutzbaren Boden, Kapital sowie Produktions-
und Lieferrechte gleiche Chancen haben.