Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 14 Zugang zu Produktions- und Lieferrechten

Die Landwirtschaft soll in einer Weise mit Produktions- und

Lieferrechten ausgestattet und deren Zuordnung auf die Unternehmen so

vorgenommen werden, daß der Umstrukturierungsprozeß gefördert,

eine standortgerechte agrarwirtschaftliche Nutzung ländlicher Regionen

möglich und der weitere Strukturwandel nicht behindert werden.

§ 13 § 15