Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 14 Zugang zu Produktions- und Lieferrechten
Die Landwirtschaft soll in einer Weise mit Produktions- und
Lieferrechten ausgestattet und deren Zuordnung auf die Unternehmen so
vorgenommen werden, daß der Umstrukturierungsprozeß gefördert,
eine standortgerechte agrarwirtschaftliche Nutzung ländlicher Regionen
möglich und der weitere Strukturwandel nicht behindert werden.