Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 15 Gleichbehandlung von Rechtsformen und Betriebsgrößen

Die landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 7

sollen unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform

gleichbehandelt werden. Das gilt insbesondere für den Zugang zu

Fördermitteln und für die Bewertung des sozialen Status der

Landwirte. Alle Bestrebungen sind darauf zu richten, insoweit bestehende

Benachteiligungen abzubauen.

§ 14 § 16