Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 15 Gleichbehandlung von Rechtsformen und Betriebsgrößen
Die landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 7
sollen unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform
gleichbehandelt werden. Das gilt insbesondere für den Zugang zu
Fördermitteln und für die Bewertung des sozialen Status der
Landwirte. Alle Bestrebungen sind darauf zu richten, insoweit bestehende
Benachteiligungen abzubauen.