Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 16 Grundsatz
Selbsthilfe gehört zu den Grundprinzipien der
Tätigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen. Selbsthilfeeinrichtungen im
Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen
Unternehmen und Vereinigungen solcher Zusammenschlüsse zur Verbesserung
der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen und der sozialen Lage der in der
Landwirtschaft Beschäftigten.