Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 16 Grundsatz

Selbsthilfe gehört zu den Grundprinzipien der

Tätigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen. Selbsthilfeeinrichtungen im

Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen

Unternehmen und Vereinigungen solcher Zusammenschlüsse zur Verbesserung

der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen und der sozialen Lage der in der

Landwirtschaft Beschäftigten.

§ 15 § 17