Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 17 Förderungstatbestand
Gefördert werden können Selbsthilfeeinrichtungen, die
den rationellen Einsatz von Betriebsmitteln gewährleisten,
helfen, die Produktion von Erzeugnissen nach Qualität, Menge und
Zeitpunkt besser dem Markt anzupassen,
Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Kulturlandschaft
erbringen,
der Entwicklung neuartiger Formen der Verbesserung des Einkommens und der
sozialen Lage der Landwirte dienen und
den Zugang der Landwirte und landwirtschaftlichen Unternehmen zu dem
zersplitterten Angebot an Boden erleichtern.