Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 17 Förderungstatbestand

Gefördert werden können Selbsthilfeeinrichtungen, die

den rationellen Einsatz von Betriebsmitteln gewährleisten,

helfen, die Produktion von Erzeugnissen nach Qualität, Menge und

Zeitpunkt besser dem Markt anzupassen,

Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Kulturlandschaft

erbringen,

der Entwicklung neuartiger Formen der Verbesserung des Einkommens und der

sozialen Lage der Landwirte dienen und

den Zugang der Landwirte und landwirtschaftlichen Unternehmen zu dem

zersplitterten Angebot an Boden erleichtern.

§ 16 § 18