Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 18 Bildung
Das Land fördert eine an den Erfordernissen der
Entwicklung des ländlichen Raumes orientierte Aus- und Weiterbildung.
Gefördert werden können:
Landwirtschaftsschulen und Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft,
soweit diese entsprechende Aufgaben wahrnehmen,
Modellprojekte sowie
betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen durch anerkannte
Bildungsträger.