Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 18 Bildung

Das Land fördert eine an den Erfordernissen der

Entwicklung des ländlichen Raumes orientierte Aus- und Weiterbildung.

Gefördert werden können:

Landwirtschaftsschulen und Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft,

soweit diese entsprechende Aufgaben wahrnehmen,

Modellprojekte sowie

betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen durch anerkannte

Bildungsträger.

§ 17 § 19