Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 19 Beratung
(1) Die landwirtschaftlichen Unternehmen wählen die
Beratungsträger und bestimmen die Inhalte der Unternehmensberatung in
eigener Verantwortung.
(2) Das Land unterstützt die Unternehmen finanziell bei
der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen.
(3) Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Aufgabe, die Wirkungen der Beratung zu bewerten, eine
begleitende Nachfrageanalyse für Beratungsleistungen zu organisieren sowie
die Beraterfortbildung im Zusammenwirken mit der Agrarforschung mitzugestalten.
(4) Das Land fördert die sozioökonomische Beratung.