Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 19 Beratung

(1) Die landwirtschaftlichen Unternehmen wählen die

Beratungsträger und bestimmen die Inhalte der Unternehmensberatung in

eigener Verantwortung.

(2) Das Land unterstützt die Unternehmen finanziell bei

der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen.

(3) Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Aufgabe, die Wirkungen der Beratung zu bewerten, eine

begleitende Nachfrageanalyse für Beratungsleistungen zu organisieren sowie

die Beraterfortbildung im Zusammenwirken mit der Agrarforschung mitzugestalten.

(4) Das Land fördert die sozioökonomische Beratung.

§ 18 § 20