Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 20 Agrarforschung

Das Land fördert die Agrarforschung zur Unterstützung

der inhaltlichen Ausgestaltung und der Umsetzung seines agrarpolitischen

Programms der integrierten Entwicklung ländlicher Räume.

§ 19 § 21