Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 21 Zuständigkeiten
Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern
die Zuständigkeit für den Vollzug einzelner Maßnahmen sowie von
Förderungsprogrammen nach § 5 Abs. 2 auf nachgeordnete Behörden,
Landkreise und kreisfreie Städte übertragen.