Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 21 Zuständigkeiten

Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern

die Zuständigkeit für den Vollzug einzelner Maßnahmen sowie von

Förderungsprogrammen nach § 5 Abs. 2 auf nachgeordnete Behörden,

Landkreise und kreisfreie Städte übertragen.

§ 20 § 22