Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 5 Förderungsgegenstand
(1) Förderungswürdig nach Maßgabe dieses
Gesetzes sowie im Rahmen von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und
des Bundes sind:
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und der Marktstruktur,
Maßnahmen zur Absatzförderung einschließlich der
Direktvermarktung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft,
Maßnahmen zum Ausgleich natürlicher Benachteiligungen der
Landwirtschaft,
Maßnahmen zum Ausgleich von Einkommenseinbußen, die aufgrund
von Beschlüssen der Europäischen Union eintreten (nur EU- und
Bundesfinanzmittel),
Maßnahmen zur Förderung einer standortgerechten und an den
Zielen des Umwelt- und Naturschutzes ausgerichteten Landwirtschaft,
Maßnahmen zur Entwicklung neuer Tätigkeitsfelder für die
in der Landwirtschaft beschäftigten Menschen,
Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des ländlichen
Raumes,
Maßnahmen zur Verbesserung der Produktionsverfahren und zur
Produktinnovation,
Maßnahmen, die die unter den Nummern 1 bis 8 genannten
Maßnahmen unter Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten
ergänzen und ausschließlich aus Landesmitteln finanziert werden.
(2) Zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1
erlassen die jeweils zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen Richtlinien für Förderungsprogramme.