Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 5 Förderungsgegenstand

(1) Förderungswürdig nach Maßgabe dieses

Gesetzes sowie im Rahmen von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und

des Bundes sind:

Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und der Marktstruktur,

Maßnahmen zur Absatzförderung einschließlich der

Direktvermarktung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft,

Maßnahmen zum Ausgleich natürlicher Benachteiligungen der

Landwirtschaft,

Maßnahmen zum Ausgleich von Einkommenseinbußen, die aufgrund

von Beschlüssen der Europäischen Union eintreten (nur EU- und

Bundesfinanzmittel),

Maßnahmen zur Förderung einer standortgerechten und an den

Zielen des Umwelt- und Naturschutzes ausgerichteten Landwirtschaft,

Maßnahmen zur Entwicklung neuer Tätigkeitsfelder für die

in der Landwirtschaft beschäftigten Menschen,

Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des ländlichen

Raumes,

Maßnahmen zur Verbesserung der Produktionsverfahren und zur

Produktinnovation,

Maßnahmen, die die unter den Nummern 1 bis 8 genannten

Maßnahmen unter Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten

ergänzen und ausschließlich aus Landesmitteln finanziert werden.

(2) Zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1

erlassen die jeweils zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem

Minister der Finanzen Richtlinien für Förderungsprogramme.

§ 4 § 6