Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 3 Grundsätze

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz soll vor allem Hilfe

zur Selbsthilfe leisten, die Eigeninitiative der Betriebsinhaber anregen, eine

breite Eigentumsstreuung insbesondere an Grund und Boden sichern sowie die

Bereitschaft zum eigenverantwortlichen Handeln für den ländlichen

Raum stärken.

(2) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind

mit den Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und des

Bundes sowie mit den sonstigen Förderungsmaßnahmen des Landes unter

Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt-,

Natur- und Tierschutzes abzustimmen.

§ 2 § 4