Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 3 Grundsätze
(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz soll vor allem Hilfe
zur Selbsthilfe leisten, die Eigeninitiative der Betriebsinhaber anregen, eine
breite Eigentumsstreuung insbesondere an Grund und Boden sichern sowie die
Bereitschaft zum eigenverantwortlichen Handeln für den ländlichen
Raum stärken.
(2) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind
mit den Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und des
Bundes sowie mit den sonstigen Förderungsmaßnahmen des Landes unter
Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt-,
Natur- und Tierschutzes abzustimmen.