Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 4 Finanzierung
(1) Förderungsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den
Haushaltsplan stehen unter dem Vorbehalt haushaltsgesetzlicher
Ermächtigung.
(2) Eine finanzielle Förderung kann nur aufgrund und nach
Maßgabe gesonderter Förderrichtlinien erfolgen.
(3) Die in Vollzug dieses Gesetzes zu erlassenden
Förderrichtlinien sind bei der Erstellung der mittelfristigen
Finanzplanung angemessen zu berücksichtigen.