Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundstücksverwertungsgesetz

LGVG

§ 4 Grundsätze beim Verkauf landeseigener Grundstücke

(1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur veräußert werden, wenn sie auf Dauer für Zwecke des Landes nicht benötigt werden und eine Verpachtung oder die Vergabe eines Erbbaurechtes nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

(2) Der Verkauf von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 500 000 Euro oder einer Fläche ab 15 ha bedarf der Einwilligung des zuständigen Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Brandenburg.

(3) Ein Verkauf landeseigener Grundstücke ist insbesondere zulässig bei

unbebauten Grundstücken, auf denen eine Bebauung dauerhaft nicht vorgesehen oder zulässig ist,

Splitter- und Arrondierungsflächen, soweit sie nicht im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens getauscht werden,

Gemeinbedarfsflächen,

Grundstücken, für die von der Gemeinde ein kommunales Ankaufs- oder Vorkaufsrecht geltend gemacht wird,

Grundstücken, bei denen das Eigentum an Grund und Boden einerseits und Aufbauten andererseits auseinanderfällt,

Grundstücken, die mit einem nicht im Landeseigentum befindlichen Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bilden,

Grundstücken, die für die Schaffung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder zur Deckung eines dringenden Wohnungsbedarfes, insbesondere im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues, vorgesehen sind,

mit Häusern bebauten Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden,

Grundstücken mit hohem Investitionsbedarf,

Grundstücken außerhalb des Landes Brandenburg,

Grundstücken mit Heiz-, Klär-, Wasserwerken oder anderen Ver- und Entsorgungsanlagen.

(4) Landeseigene Grundstücke können auch dann veräußert werden, wenn aus übergeordneten, wirtschaftlichen oder strukturpolitischen Gründen an der Veräußerung Interesse des Landes besteht und ein durch die Verwertung beabsichtigter Zweck ansonsten nicht erreicht werden kann. Darüber hinaus können landeseigene bebaute Grundstücke veräußert werden, wenn der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages Brandenburg einwilligt.

(5) Der Verkauf von landeseigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie von Grundstücken, die nach Artikel 40 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg der Allgemeinheit zugänglich zu halten oder zu machen sind, bedarf der Herstellung des Einvernehmens mit den fachlich zuständigen Ministerien. Das Einvernehmen ist auch bei dem Verkauf von Grundstücken, die für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft von besonderem Wert sind, herzustellen.

§ 3 § 5