Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung
LHafGebO§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 23. Februar 1998
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr
Hartmut Meyer
Anlage zur LHafGebO
Gebührentarif zur Landeshafenverordnung
Lfd.- Nr.
Gebührenpflichtige Amtshandlungen der oberen
Verkehrsbehörde als Hafenbehörde
DM
1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für das
Einrichten und Betreiben von Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen
sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet
sind
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 LHafenV
350,00 bis 1.000,00
1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung
für wesentliche Änderungen von Anlagen und des Betriebes von
Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die
zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 LHafenV
200,00 bis 400,00
2
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung der Hafenordnung
150,00 bis 400,00
3
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur
Freigabe eines Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern
und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung
150,00 bis 400,00
3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Freigabe von
Teilen eines Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und
wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung
100,00 bis 250,00
4
Entscheidung über die Erteilung einer zeitweiligen Befreiung von
einzelnen Vorschriften der LHafenV auf Antrag
150,00 bis 450,00
5
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die
Durchführung von Feuerwerken, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnlichen
Veranstaltungen in Häfen
50,00 bis 150,00
6
Enscheidung über die Erteilung der Zulassung einer Liegestelle zum
Begasen von Wasserfahrzeugen zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung
50,00 bis 150,00
7
Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zur
Durchführung von Reparaturarbeiten in Häfen
200,00 bis 400,00
8
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Betankung aus
mobilen Tankstellen in Häfen
150,00 bis 350,00
9
Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung von geringeren
Mindestabständen entgegen § 7.07 der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
50,00 bis 150,00
10
Entscheidung über die Erteilung eines Bescheides über
Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert
fühlen, bzw. über Widersprüche, die sich ausschließlich
gegen die Kostenentscheidung richten
150,00 bis 450,00
11
Zuschlag für unter 1 bis 10 ausgeführte Arbeiten
außerhalb der Dienstzeit je angefangene Stunde
50,00 bis 100,00