Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung

LHafGebO

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in

Kraft.

Potsdam, den 23. Februar 1998

Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und

Verkehr

Hartmut Meyer

Anlage zur LHafGebO

Gebührentarif zur Landeshafenverordnung

Lfd.- Nr.

Gebührenpflichtige Amtshandlungen der oberen

Verkehrsbehörde als Hafenbehörde

DM

1

Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für das

Einrichten und Betreiben von Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen

sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet

sind

§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 LHafenV

350,00 bis 1.000,00

1.1

Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung

für wesentliche Änderungen von Anlagen und des Betriebes von

Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die

zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind

§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 LHafenV

200,00 bis 400,00

2

Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung der Hafenordnung

§ 4 Abs. 3 Nr. 2 LHafenV

150,00 bis 400,00

3

Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur

Freigabe eines Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern

und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung

§ 4 Abs. 3 Nr. 4 LHafenV

150,00 bis 400,00

3.1

Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Freigabe von

Teilen eines Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und

wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung

§ 4 Abs. 3 Nr. 4 LHafenV

100,00 bis 250,00

4

Entscheidung über die Erteilung einer zeitweiligen Befreiung von

einzelnen Vorschriften der LHafenV auf Antrag

§ 5 Abs. 4 LHafenV

150,00 bis 450,00

5

Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die

Durchführung von Feuerwerken, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnlichen

Veranstaltungen in Häfen

§ 9 Abs. 2 LHafenV

50,00 bis 150,00

6

Enscheidung über die Erteilung der Zulassung einer Liegestelle zum

Begasen von Wasserfahrzeugen zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung

§ 11 Abs. 1 LHafenV

50,00 bis 150,00

7

Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zur

Durchführung von Reparaturarbeiten in Häfen

§ 14 LHafenV

200,00 bis 400,00

8

Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Betankung aus

mobilen Tankstellen in Häfen

§ 28 Abs. 2 LHafenV

150,00 bis 350,00

9

Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung von geringeren

Mindestabständen entgegen § 7.07 der

Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung

§ 34 Abs. 3 LHafenV

50,00 bis 150,00

10

Entscheidung über die Erteilung eines Bescheides über

Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert

fühlen, bzw. über Widersprüche, die sich ausschließlich

gegen die Kostenentscheidung richten

§ 15 Abs. 4 GebG Bbg

150,00 bis 450,00

11

Zuschlag für unter 1 bis 10 ausgeführte Arbeiten

außerhalb der Dienstzeit je angefangene Stunde

50,00 bis 100,00

§ 2