Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 11 Schädlingsbekämpfung

(1) Das Begasen von Wasserfahrzeugen und deren Ladung zum

Zwecke der Schädlingsbekämpfung ist nur mit Erlaubnis des

Hafenbetreibers auf den von der oberen Verkehrsbehörde zugelassenen

Liegestellen zulässig. Diese Art der Schädlingsbekämpfung darf

nur durch solche Unternehmen durchgeführt werden, die die Bestimmungen der

§§ 15 d und 15 e sowie des Anhangs V Nr. 5 und 6 der

Gefahrstoffverordnung erfüllen.

(2) Während einer Begasung darf das jeweilige Fahrzeug

nicht in unmittelbarer Verbindung mit anderen Fahrzeugen stehen.

§ 10 § 12