Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 10 Reinhaltung des Hafens, Schiffsentsorgung
(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.
(2) Es ist verboten, Abwasser und Schiffsabfälle in das
Hafengewässer zu lenzen, einzuleiten oder anderweitig einzubringen. Dies
betrifft insbesondere:
öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle wie Altöl,
Bilgenwasser, Altfett, öl- oder fetthaltige Abfälle,
Abfälle aus dem Ladungsbereich, das sind Abfälle und
Abwässer, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeuges
entstehen, sowie Restladungen und Umschlagrückstände und
sonstige Schiffsbetriebsabfälle wie häusliche Abwässer,
Hausmüll, Slops und übriger besonders
überwachungsbedürftiger Abfall.
(3) Die Schiffsabfälle nach Absatz 2 sind nach den
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen.
Für Abfälle, die nicht gemäß § 13 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zu überlassen sind, ist der Schiffsführer oder
der von ihm Beauftragte zur ordnungsgemäßen Entsorgung
verantwortlich. Öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle sind
regelmäßig an den zentral eingerichteten Annahmestellen gegen
Nachweis abzugeben.
(4) Der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte hat
die vom Hafenbetreiber bereitgestellten Möglichkeiten zur Entsorgung gegen
Entgelt zu nutzen. Einzelheiten sind in den jeweiligen Hafenordnungen zu
regeln.
(5) Gelangen wasserverunreinigende oder wassergefährdende
Stoffe oder gefährliche Güter in das Hafengewässer, das
Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Verursacher oder, soweit dieser
nicht tätig wird, der Hafenbetreiber unverzüglich die obere
Verkehrsbehörde, die nächste Polizeidienststelle, die Feuerwehr oder
die untere Wasserbehörde zu unterrichten. Unbeschadet von
Sofortmaßnahmen, die der Verursacher selbst durchzuführen hat, hat
er nach Weisung der oberen Verkehrsbehörde auch die Pflicht, die
ausgetretenen Stoffe vollständig zu entfernen oder auf seine Kosten
entfernen zu lassen. Der Hafenbetreiber hat dafür zu sorgen, daß
geeignete technische Einrichtungen und Mittel (zum Beispiel Ölsperren,
Bindemittel) bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder
wassergefährdende Stoffe auf dem Hafengewässer nicht ausbreiten
können.