Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 12 Rettungsmittel und -geräte
(1) Der Hafenbetreiber hat auf den Kaianlagen, Brücken,
Anlegern, Stegen und sonstigen Hafenanlagen sowie an den Ufern der
Wasserflächen des Hafens Rettungsmittel oder -geräte in geeigneter
Art und Anzahl und an leicht zugänglichen Orten bereitzustellen.
(2) Die Rettungsmittel und -geräte müssen in
gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden.