Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 12 Rettungsmittel und -geräte

(1) Der Hafenbetreiber hat auf den Kaianlagen, Brücken,

Anlegern, Stegen und sonstigen Hafenanlagen sowie an den Ufern der

Wasserflächen des Hafens Rettungsmittel oder -geräte in geeigneter

Art und Anzahl und an leicht zugänglichen Orten bereitzustellen.

(2) Die Rettungsmittel und -geräte müssen in

gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden.

§ 11 § 13