Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 13 Besondere Vorfälle

(1) Erleidet ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage bei

oder nach dem Einlaufen einen Schaden, der zu einer Gefährdung der

Sicherheit oder Ordnung führt oder eine Gewässerverunreinigung

verursacht, so hat der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte

unverzüglich den Hafenbetreiber und die Feuerwehr sowie die untere

Wasserbehörde zu informieren. Gleichzeitig sind durch den Verursacher

Maßnahmen zur Schadenseindämmung und Schadensbekämpfung

einzuleiten.

(2) Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein

sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr behindern kann, gesunken, so ist der

Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte verpflichtet, die obere

Verkehrsbehörde, die Feuerwehr und die untere Wasserbehörde zu

benachrichtigen. Er hat ebenfalls dafür zu sorgen, daß der gesunkene

Gegenstand auf Anordnung des Hafenbetreibers unverzüglich gehoben und

entsorgt wird sowie die sich daraus ergebenden Folgeschäden beseitigt

werden. Soweit eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige

Veränderung ihrer Eigenschaften abzusehen ist, sind unverzüglich

Maßnahmen zu ihrer Eindämmung oder zur Verhinderung einzuleiten.

(3) Absatz 2 gilt auch im Zusammenhang mit dem Freiwerden

gefährlicher Güter im Hafen.

(4) Der Hafenbetreiber hat zur Gewährleistung des

Brandschutzes, des Gewässerschutzes und der technischen Hilfeleistung

einen Einsatzplan in Abstimmung mit den zuständigen Trägern des

Brandschutzes und der unteren Wasserbehörde zu erarbeiten und

jährlich zu präzisieren. Der Hafenbetreiber hat regelmäßig

Einsatzübungen durchzuführen.

§ 12 § 14