Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 13 Besondere Vorfälle
(1) Erleidet ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage bei
oder nach dem Einlaufen einen Schaden, der zu einer Gefährdung der
Sicherheit oder Ordnung führt oder eine Gewässerverunreinigung
verursacht, so hat der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte
unverzüglich den Hafenbetreiber und die Feuerwehr sowie die untere
Wasserbehörde zu informieren. Gleichzeitig sind durch den Verursacher
Maßnahmen zur Schadenseindämmung und Schadensbekämpfung
einzuleiten.
(2) Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein
sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr behindern kann, gesunken, so ist der
Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte verpflichtet, die obere
Verkehrsbehörde, die Feuerwehr und die untere Wasserbehörde zu
benachrichtigen. Er hat ebenfalls dafür zu sorgen, daß der gesunkene
Gegenstand auf Anordnung des Hafenbetreibers unverzüglich gehoben und
entsorgt wird sowie die sich daraus ergebenden Folgeschäden beseitigt
werden. Soweit eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige
Veränderung ihrer Eigenschaften abzusehen ist, sind unverzüglich
Maßnahmen zu ihrer Eindämmung oder zur Verhinderung einzuleiten.
(3) Absatz 2 gilt auch im Zusammenhang mit dem Freiwerden
gefährlicher Güter im Hafen.
(4) Der Hafenbetreiber hat zur Gewährleistung des
Brandschutzes, des Gewässerschutzes und der technischen Hilfeleistung
einen Einsatzplan in Abstimmung mit den zuständigen Trägern des
Brandschutzes und der unteren Wasserbehörde zu erarbeiten und
jährlich zu präzisieren. Der Hafenbetreiber hat regelmäßig
Einsatzübungen durchzuführen.