Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 14 Reparaturarbeiten

Reparaturarbeiten dürfen nur mit Erlaubnis des

Hafenbetreibers nach vorheriger allgemeiner Genehmigung durch die obere

Verkehrsbehörde entsprechend der unter § 3 Abs. 1 genannten

Vorschriften durchgeführt werden.

§ 13 § 15