Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 14 Reparaturarbeiten
Reparaturarbeiten dürfen nur mit Erlaubnis des
Hafenbetreibers nach vorheriger allgemeiner Genehmigung durch die obere
Verkehrsbehörde entsprechend der unter § 3 Abs. 1 genannten
Vorschriften durchgeführt werden.