Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 15 An- und Abmeldung
(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den
Schiffsführern oder den von ihnen Beauftragten unverzüglich nach der
Ankunft beim Hafenbetreiber anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens
abzumelden. Der Hafenbetreiber kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein
allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekannt gegeben.
(2) Das Anlaufen von Häfen durch Fahrzeuge im
Inertzustand oder deren Inertisierung im Hafen ist dem Hafenbetreiber vorher
anzuzeigen.
(3) Keiner An- und Abmeldung bedürfen:
Fahrgastschiffe und Fähren, die nach einem mit dem Hafenbetreiber
abgestimmten Fahrplan verkehren,
im Geltungsbereich des Grundgesetzes beheimatete
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben,
Rettungsfahrzeuge und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
Fischerei- und Sportfahrzeuge im jeweiligen Heimathafen.