Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 16 Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren
(1) Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die
gefährliche Güter geladen haben, müssen sich vor Einfahrt in
Häfen, die für den Umschlag von gefährlichen Gütern und
wassergefährdenden Stoffen freigegeben sind, beim Hafenbetreiber melden
und entsprechend Beförderungspapier mindestens die folgenden Angaben
machen:
die zulässige technische Bezeichnung einschließlich der UN-Nr.
(Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Stoffnummer) gemäß den
anzuwendenden Gefahrgutvorschriften,
die Klasse, gegebenenfalls den Buchstaben des Gefahrgutes und die Ziffer
der Stoffaufzählung,
die Bruttomasse sowie die Nettoexplosivstoffmasse für explosive
Stoffe und Gegenstände in der Klasse 1 in Gramm oder Kilogramm,
bei gefährlichen Gütern, die gelöscht werden, den Ladehafen
und den Bestimmungsort,
gegebenenfalls festgestellte Schäden an der Umschließung oder
an den Transportbehältern, die gefährliche Güter enthalten,
durch die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen
verursacht werden kann.
(2) Soweit diese Angaben zweifelsfrei aus Beförderungs-
und Begleitpapieren zu entnehmen sind, genügt die Vorlage einer Kopie
dieser Begleitpapiere.
(3) Gefährliche Güter, die den
Beförderungsvorschriften nicht entsprechen oder für die keine
Beförderungspapiere vorgelegt werden, können durch den Hafenbetreiber
zurückgewiesen werden. Sind Mängel an deren Umschließung oder
den Transportbehältern aufgetreten, können diese durch den
Hafenbetreiber bis zur Behebung des Mangels auf Kosten des Schiffsführers
oder des von ihm Beauftragten sichergestellt werden.