Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 16 Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren

(1) Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die

gefährliche Güter geladen haben, müssen sich vor Einfahrt in

Häfen, die für den Umschlag von gefährlichen Gütern und

wassergefährdenden Stoffen freigegeben sind, beim Hafenbetreiber melden

und entsprechend Beförderungspapier mindestens die folgenden Angaben

machen:

die zulässige technische Bezeichnung einschließlich der UN-Nr.

(Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Stoffnummer) gemäß den

anzuwendenden Gefahrgutvorschriften,

die Klasse, gegebenenfalls den Buchstaben des Gefahrgutes und die Ziffer

der Stoffaufzählung,

die Bruttomasse sowie die Nettoexplosivstoffmasse für explosive

Stoffe und Gegenstände in der Klasse 1 in Gramm oder Kilogramm,

bei gefährlichen Gütern, die gelöscht werden, den Ladehafen

und den Bestimmungsort,

gegebenenfalls festgestellte Schäden an der Umschließung oder

an den Transportbehältern, die gefährliche Güter enthalten,

durch die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen

verursacht werden kann.

(2) Soweit diese Angaben zweifelsfrei aus Beförderungs-

und Begleitpapieren zu entnehmen sind, genügt die Vorlage einer Kopie

dieser Begleitpapiere.

(3) Gefährliche Güter, die den

Beförderungsvorschriften nicht entsprechen oder für die keine

Beförderungspapiere vorgelegt werden, können durch den Hafenbetreiber

zurückgewiesen werden. Sind Mängel an deren Umschließung oder

den Transportbehältern aufgetreten, können diese durch den

Hafenbetreiber bis zur Behebung des Mangels auf Kosten des Schiffsführers

oder des von ihm Beauftragten sichergestellt werden.

§ 15 § 17