Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 17 Besondere Erlaubnis zum Einlaufen
Einer Erlaubnis des Hafenbetreibers zum Einlaufen in den Hafen
bedarf der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte, dessen Fahrzeug
oder schwimmende Anlage
zu sinken droht, brennt oder bei dem Brandverdacht besteht oder nicht mit
Sicherheit feststeht, daß ein Brand völlig gelöscht ist,
wegen seiner Bau- und Antriebsart oder Abmessungen den Hafenbetrieb oder
die Hafenanlagen gefährden oder behindern könnte,
zum Stillegen oder Verschrotten bestimmt ist,
nicht unmittelbar oder mittelbar am Umschlagbetrieb beteiligt ist,
den besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen
Gesundheitsvorschriften unterliegt.