Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 17 Besondere Erlaubnis zum Einlaufen

Einer Erlaubnis des Hafenbetreibers zum Einlaufen in den Hafen

bedarf der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte, dessen Fahrzeug

oder schwimmende Anlage

zu sinken droht, brennt oder bei dem Brandverdacht besteht oder nicht mit

Sicherheit feststeht, daß ein Brand völlig gelöscht ist,

wegen seiner Bau- und Antriebsart oder Abmessungen den Hafenbetrieb oder

die Hafenanlagen gefährden oder behindern könnte,

zum Stillegen oder Verschrotten bestimmt ist,

nicht unmittelbar oder mittelbar am Umschlagbetrieb beteiligt ist,

den besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen

Gesundheitsvorschriften unterliegt.

§ 16 § 18