Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 18 Stillegen von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen nur mit
Erlaubnis des Hafenbetreibers im Hafen zur Lagerung von Gütern oder zum
Wohnen stillgelegt werden.
(2) Stillgelegte Wasserfahrzeuge sind in sicherem und
schwimmfähigem Zustand zu halten. Der Eigentümer hat dem
Hafenbetreiber eine ortsansässige Person zu benennen, die für das
Fahrzeug verantwortlich und verfügungsberechtigt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Winterlieger.
(4) Im Hafen ungenehmigt stillgelegte Fahrzeuge kann der
Hafenbetreiber mit Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde
auf Kosten des Eigentümers aus dem Hafen entfernen.