Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 19 Fahrten im Hafen

(1) Fahrzeuge sind so zu bewegen, daß kein

schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und dabei keine Hafenanlagen

oder andere Fahrzeuge beschädigt oder gefährdet werden.

(2) Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist so einzurichten,

daß diese anderen Fahrzeugen oder Hindernissen ausweichen und

nötigenfalls rechtzeitig anhalten können. Der Hafenbetreiber kann

allgemein oder für Teile des Hafens Höchstgeschwindigkeiten

festlegen.

§ 18 § 20