Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 19 Fahrten im Hafen
(1) Fahrzeuge sind so zu bewegen, daß kein
schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und dabei keine Hafenanlagen
oder andere Fahrzeuge beschädigt oder gefährdet werden.
(2) Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist so einzurichten,
daß diese anderen Fahrzeugen oder Hindernissen ausweichen und
nötigenfalls rechtzeitig anhalten können. Der Hafenbetreiber kann
allgemein oder für Teile des Hafens Höchstgeschwindigkeiten
festlegen.