Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 20 Schlepp- und Schubverkehr

(1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen,

Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie zum Schleppen oder

Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von

Kleinfahrzeugen untereinander.

(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen

sein, daß sie unter Berücksichtigung der Raum- und

Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher

durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte

Fahrzeuge.

(3) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren

können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne

wirksames Ruder muß beim Schleppen gegen Gieren gesichert werden.

(4) Auf Anordnung des Hafenbetreibers sind Schlepp- und

Schubverbände aufzulösen.

§ 19 § 21