Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 20 Schlepp- und Schubverkehr
(1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen,
Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie zum Schleppen oder
Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von
Kleinfahrzeugen untereinander.
(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen
sein, daß sie unter Berücksichtigung der Raum- und
Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher
durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte
Fahrzeuge.
(3) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren
können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne
wirksames Ruder muß beim Schleppen gegen Gieren gesichert werden.
(4) Auf Anordnung des Hafenbetreibers sind Schlepp- und
Schubverbände aufzulösen.