Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 21 Zuweisung der Liegeplätze
(1) Liegeplätze werden vom Hafenbetreiber zugewiesen. Es
besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Zugewiesene
Liegeplätze dürfen nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers gewechselt
werden.
(2) Liegeplätze, die für den Umschlag
gefährlicher Güter besonders eingerichtet oder für die Fischerei
oder für Schiffe im Linienverkehr bestimmt sind, dürfen von anderen
Fahrzeugen nicht benutzt werden.
(3) Havarierten Fahrzeugen ist durch den Hafenbetreiber ein
gesonderter Liegeplatz außerhalb besonderer Gefahrenbereiche zuzuweisen.
An diesem Liegeplatz sind Maßnahmen vorzubereiten, um wirksam Rettungs-,
Bergungs- und Feuerlöscharbeiten durchführen zu können. Die
Anfahrtswege für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr zu diesem Liegeplatz sind
gesondert freizuhalten.