Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 21 Zuweisung der Liegeplätze

(1) Liegeplätze werden vom Hafenbetreiber zugewiesen. Es

besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Zugewiesene

Liegeplätze dürfen nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers gewechselt

werden.

(2) Liegeplätze, die für den Umschlag

gefährlicher Güter besonders eingerichtet oder für die Fischerei

oder für Schiffe im Linienverkehr bestimmt sind, dürfen von anderen

Fahrzeugen nicht benutzt werden.

(3) Havarierten Fahrzeugen ist durch den Hafenbetreiber ein

gesonderter Liegeplatz außerhalb besonderer Gefahrenbereiche zuzuweisen.

An diesem Liegeplatz sind Maßnahmen vorzubereiten, um wirksam Rettungs-,

Bergungs- und Feuerlöscharbeiten durchführen zu können. Die

Anfahrtswege für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr zu diesem Liegeplatz sind

gesondert freizuhalten.

§ 20 § 22