Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 22 Festmachen und Ankern

(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür

vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen in

schiffahrtsüblicher Weise sicher festzumachen. Die Befestigung ist

erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie

dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen.

(2) Außer auf besonders bekanntgemachten Reeden und

Ankerplätzen darf im Hafen nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers geankert

werden. Der Gebrauch des Ankers zum Zwecke des Manövrierens gilt nicht als

Ankern.

(3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag

sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern

nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das

Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.

(4) Beiboote dürfen, außer in Fällen des

§ 35, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur zur Landseite hin

festgemacht werden.

§ 21 § 23