Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 22 Festmachen und Ankern
(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür
vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen in
schiffahrtsüblicher Weise sicher festzumachen. Die Befestigung ist
erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie
dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen.
(2) Außer auf besonders bekanntgemachten Reeden und
Ankerplätzen darf im Hafen nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers geankert
werden. Der Gebrauch des Ankers zum Zwecke des Manövrierens gilt nicht als
Ankern.
(3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag
sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern
nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das
Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.
(4) Beiboote dürfen, außer in Fällen des
§ 35, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur zur Landseite hin
festgemacht werden.