Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 23 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
(1) Der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte haben
für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten schiffahrtskundigen
Vertreter einzusetzen, der jederzeit kurzfristig erreichbar sein muß. Er
muß über das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage sowie über
die Ladung Auskunft geben können und im Besitz der Schiffspapiere sein. Im
übrigen hat er die Pflichten des Schiffsführers oder des von ihm
Beauftragten wahrzunehmen.
(2) Der Hafenbetreiber kann im Einzelfall von der
Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder etwas anderes bestimmen.