Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 29 Benutzung von Hafenanlagen

(1) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen und die Bereitstellung

von Gütern zum Laden oder zum Abtransport ist nur an den dafür

zugelassenen Stellen gestattet.

(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der

Hafenbetreiber für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu

sorgen. Soweit die Umschlagstelle als Liegeplatz benutzt werden darf,

müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der

Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.

(3) Der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte hat

dafür zu sorgen, daß während der Liegezeit die Versorgung des

Fahrzeuges oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus

erfolgt, sofern das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage mit entsprechender

Technik versehen sind. Vorhandene landseitige Stromentnahmeeinrichtungen an der

Liegestelle sind zu nutzen. Alternativ kann die Energieversorgung auch mit

bordeigenen Energiespeichern erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit

keine Motoren benutzt werden müssen.

(4) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich

innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten und

Gleisanlagen unbefugt zu betreten.

(5) Auf dem Hafengelände gilt die

Straßenverkehrsordnung. Kraftfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den

Schienenfahrzeug- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein

Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder

entladen, so hat der Hafenbetreiber für ausreichende Sicherheit im

Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrer darf sich vom Kraftfahrzeug nicht entfernen.

(6) Jede Umschlagstelle muß für Kraftfahrzeuge des

Rettungsdienstes sowie des Brand- und Katastrophenschutzes ungehindert

erreichbar sein.

(7) Beschädigungen von Hafenanlagen sind vom Verursacher

unverzüglich dem Hafenbetreiber zu melden. Dabei ist die Schadensstelle

vom Verursacher so abzusichern oder zu bewachen, daß Folgeschäden

ausgeschlossen sind.

§ 28 § 30