Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 29 Benutzung von Hafenanlagen
(1) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen und die Bereitstellung
von Gütern zum Laden oder zum Abtransport ist nur an den dafür
zugelassenen Stellen gestattet.
(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der
Hafenbetreiber für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu
sorgen. Soweit die Umschlagstelle als Liegeplatz benutzt werden darf,
müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der
Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.
(3) Der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte hat
dafür zu sorgen, daß während der Liegezeit die Versorgung des
Fahrzeuges oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus
erfolgt, sofern das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage mit entsprechender
Technik versehen sind. Vorhandene landseitige Stromentnahmeeinrichtungen an der
Liegestelle sind zu nutzen. Alternativ kann die Energieversorgung auch mit
bordeigenen Energiespeichern erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit
keine Motoren benutzt werden müssen.
(4) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich
innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten und
Gleisanlagen unbefugt zu betreten.
(5) Auf dem Hafengelände gilt die
Straßenverkehrsordnung. Kraftfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den
Schienenfahrzeug- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein
Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder
entladen, so hat der Hafenbetreiber für ausreichende Sicherheit im
Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrer darf sich vom Kraftfahrzeug nicht entfernen.
(6) Jede Umschlagstelle muß für Kraftfahrzeuge des
Rettungsdienstes sowie des Brand- und Katastrophenschutzes ungehindert
erreichbar sein.
(7) Beschädigungen von Hafenanlagen sind vom Verursacher
unverzüglich dem Hafenbetreiber zu melden. Dabei ist die Schadensstelle
vom Verursacher so abzusichern oder zu bewachen, daß Folgeschäden
ausgeschlossen sind.