Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 30 Lagern von Gütern
(1) Zufahrten oder Zugänge zu Flächen und Anlagen,
die der allgemeinen Nutzung im Hafen dienen, dürfen ohne Genehmigung des
Hafenbetreibers nicht zweckentfremdet genutzt werden. Das gleiche gilt für
den Regellichtraum von Gleisanlagen.
(2) Güter dürfen nur so bereitgestellt und gelagert
werden, daß von ihnen keine Gefahren für Personen, Umwelt oder
Sachen ausgehen können.
(3) Auf Laderampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist
ein Weg für Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes sowie des Brand- und
Katastrophenschutzes, mindestens aber ein Abstand von 0,8 Metern Breite -
gerechnet von der Vorderkante der Rampe -freizuhalten.
(4) Landgänge, Uferwege und Gleisanlagen sind
grundsätzlich freizuhalten.
(5) Flächen, auf denen regelmäßig
wassergefährdende Stoffe gelagert oder bereitgestellt werden, müssen
den wasserrechtlichen Anforderungen an Lageranlagen entsprechen.