Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 31 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
Die Schiffsführer von Schiffen mit gefährlichen
Gütern oder wassergefährdenden Stoffen oder die von ihnen
Beauftragten haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber
zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenbetreibers, der
oberen Verkehrsbehörde, der nächsten Polizeidienststelle, der
Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr vorhanden sind.