Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 32 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern

(1) Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen

Gütern sind nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorschriften

durch den Hafenbetreiber zu kennzeichnen.

(2) Fahrzeuge, die gemäß Randnummer 10 500 der

Anlage B 1 oder 210 500 der Anlage B 2 zur Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt

eins, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag oder blaue Lichter bei Nacht

führen müssen, dürfen zum Stilliegen nur die nach Absatz 1

gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen

Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stilliegen im Hafen nur dann

gestattet, wenn ihnen vom Hafenbetreiber ein besonderer Liegeplatz zugewiesen

ist.

(3) Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die

Benutzung dieser ausgewiesenen Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht

für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur

Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und damit

die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen.

§ 31 § 33