Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 32 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern
(1) Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen
Gütern sind nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorschriften
durch den Hafenbetreiber zu kennzeichnen.
(2) Fahrzeuge, die gemäß Randnummer 10 500 der
Anlage B 1 oder 210 500 der Anlage B 2 zur Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
eins, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag oder blaue Lichter bei Nacht
führen müssen, dürfen zum Stilliegen nur die nach Absatz 1
gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen
Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stilliegen im Hafen nur dann
gestattet, wenn ihnen vom Hafenbetreiber ein besonderer Liegeplatz zugewiesen
ist.
(3) Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die
Benutzung dieser ausgewiesenen Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht
für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur
Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und damit
die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen.