Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 33 Festmachen von Fahrzeugen

Binnenschiffe mit gefährlichen Gütern an Bord sind

so festzumachen, daß der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern

der Hafenbetreiber nichts anderes zuläßt.

§ 32 § 34