Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 33 Festmachen von Fahrzeugen
Binnenschiffe mit gefährlichen Gütern an Bord sind
so festzumachen, daß der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern
der Hafenbetreiber nichts anderes zuläßt.