Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 34 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
(1) An jedem Zugang eines festgemachten Binnenschiffes mit
gefährlichen Gütern als Ladung ist durch den Hafenbetreiber eine
Warntafel mit der Aufschrift : "Vorsicht - gefährliche
Güter" anzubringen. Die Tafel muß nachts beleuchtet werden.
(2) Fahrzeuge mit in Betrieb befindlichen
Verbrennungskraftmaschinen oder Feuerungsanlagen, deren Schornsteine oder
Abgasleitungen nicht mit wirksamen Funkenfängern ausgerüstet sind,
müssen von Binnenschiffen, die gefährliche Güter als Ladung an
Bord haben und die Bezeichnung nach der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
führen, einen Mindestabstand entsprechend § 7.07 der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung einhalten.
(3) Die obere Verkehrsbehörde kann abweichend von Absatz
2 geringere Mindestabstände zulassen.