Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 35 Fluchtwege
Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern
müssen zwei feste Fluchtwege vorhanden sein, die vom Hafenbetreiber zur
Verfügung gestellt werden müssen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf
andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte
Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die
Fluchtwege vom Vor- oder Achterschiff aus anzulegen. Einer der Fluchtwege kann
durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites
Beiboot ersetzt werden, wenn dadurch die gleiche Sicherheit gewährleistet
ist.