Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 36 Laden und Löschen
(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen
Gütern darf jeweils nur ein Fahrzeug an der dafür zugelassenen Stelle
stilliegen.
(2) Bei Fahrzeugen, die gefährliche, entzündbare
Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone
von zehn Metern um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder
Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht
aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben
unberührt.
(3) Zum Laden und Löschen von wassergefährdenden
Flüssigkeiten und flüssigen gefährlichen Gütern dürfen
zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur
betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck
höher als der maximal mögliche Betriebsdruck ist. Dabei dürfen
nur selbstschließende Trockenkupplungen verwendet werden, die
Flüssigkeitsverluste beim Abkuppeln verhindern. Es ist ein Not-Trennsystem
in Anlehnung an UN 101 zu verwenden, das beim Abreißen oder Abtreiben des
Schiffes den Flüssigkeitsstrom zuverlässig unterbricht. Die
Wasserfahrzeuge müssen so festgemacht werden können, daß ihre
Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten
Wasserstandsschwankungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der
Leitungen bleiben.
(4) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate
einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer
Druckprüfung in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks zu unterziehen.
Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren
Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen
Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine
sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person
durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur
nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen der oberen
Verkehrsbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen.