Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 36 Laden und Löschen

(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen

Gütern darf jeweils nur ein Fahrzeug an der dafür zugelassenen Stelle

stilliegen.

(2) Bei Fahrzeugen, die gefährliche, entzündbare

Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone

von zehn Metern um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder

Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht

aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben

unberührt.

(3) Zum Laden und Löschen von wassergefährdenden

Flüssigkeiten und flüssigen gefährlichen Gütern dürfen

zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur

betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck

höher als der maximal mögliche Betriebsdruck ist. Dabei dürfen

nur selbstschließende Trockenkupplungen verwendet werden, die

Flüssigkeitsverluste beim Abkuppeln verhindern. Es ist ein Not-Trennsystem

in Anlehnung an UN 101 zu verwenden, das beim Abreißen oder Abtreiben des

Schiffes den Flüssigkeitsstrom zuverlässig unterbricht. Die

Wasserfahrzeuge müssen so festgemacht werden können, daß ihre

Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten

Wasserstandsschwankungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der

Leitungen bleiben.

(4) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate

einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer

Druckprüfung in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks zu unterziehen.

Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren

Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen

Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine

sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person

durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur

nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen der oberen

Verkehrsbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen.

§ 35 § 37